i807: EFS034 -Weimarische Straße, Teilgebiet 2-, 2. Änderung - Aufstellungsbeschluss
Abgelehnt (1. Platz)
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Drucksache 0882/16
eingereicht von: Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag
01
Der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes EFS034 "Weimarische Straße, Teilgebiet 2" vom 12.03.2008 (Beschluss – Nr. 052/2008) wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:
Der zwischen der Weimarischen Straße und der Rudolstädter Straße befindliche rechtswirksame Bebauungsplan EFS034 "Weimarische Straße, Teilgebiet 2, 1. Änderung" soll gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V. mit §1 Abs. 8 BauGB durch eine 2. Änderung geändert werden.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches entspricht der zeichnerischen Festsetzung zum Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes "Weimarische Straße, Teilgebiet 2, 1. Änderung".
Mit der Bebauungsplanänderung werden folgende Planungsziele angestrebt:
- Für das SO(2) (T.E.C.) sollen Festsetzungen getroffen werden, die eine Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Altstadt gewährleisten. Nutzungsänderungen die den im Auftrag des Stadtrates in Arbeit befindlichen gutachterlichen Untersuchungen und der Entscheidung des Stadtrates vorgreifen, sollen ausgeschlossen werden.
- In den festgesetzten Gewerbegebieten sollen ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten nach der Erfurter Sortimentsliste zulässig sein.
- Diese Zulässigkeit soll auf alle Gewerbegebiete ausgedehnt werden
02
Der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt bekannt zu machen.
Anlage
Anlage 1 Übersichtsskizze
Anlage 2 rechtswirksamer Bebauungsplan
Die Anlage 2 liegt im Bereich OB und den Fraktionen zur Einsichtnahme aus.
Sachverhalt
Beschlusslage
Flächennutzungsplan
Stadtratsbeschluss Nr. 128/2005 vom 13.07.2005, rechtswirksam mit Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 11 vom 27.05.2006
Rechtswirksamer Bebauungsplan "Weimarische Straße, Teilgebiet 2", 1. Änderung
Satzungsbeschluss (DS 222/2000) am 15.11.2000, Genehmigung (AZ: 210-4621.20-EF-GE/MI/SO "EFS034/TG2(1.Ä.)") durch das Landesverwaltungsamt am 05.03.2001, Bekanntmachung am 23.03.2001 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr.7.
Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung am 12.03.2008, bekanntgemacht am 18.04. 2008 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Nr.7; öffentliche Auslegung in der Zeit vom 28.04. bis 30.05.2008.
Sachverhalt
Mit dem Aufstellungsbeschluss werden mehrere Ziele verfolgt:
1.
Auf einer GE-Fläche im Geltungsbereich, Gemarkung Erfurt, Flur 15, 140/4 und 142/ 2 an der Weimarischen Straße (Fläche östlich eines Gastronomie-Betriebes Gem. Erfurt, Flur 15, 140/3) ist die Neuerrichtung eines Autohauses geplant. Auf der Fläche ist im Unterschied zu anderen GE-Flächen im Geltungsbereich derzeit Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen worden.
Der Entwicklungsstrategie an der Weimarischen Straße entsprechend soll in diesem Bereich Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten (wie z.B. Kfz-Handel) aufgrund der Vorprägung künftig zugelassen werden. Die angrenzenden Bebauungspläne wurden bereits entsprechend angepasst.
2.
In diesem Zusammenhang war festzustellen, dass auf dem überwiegenden Teil der GE-Flächen Einzelhandel ohne Sortimentsbeschränkungen zulässig ist. Nach den aktuellen Festsetzungen wäre eine Umnutzung der heute überwiegend durch Kfz-Handel geprägten GE-Flächen planungsrechtlich nicht ausschließbar.
Die Eilbedürftigkeit eines Aufstellungsbeschlusses ergibt sich aus Sicht der Stadtverwaltung allerdings aus folgendem Grund:
3.
Für das T.E.C. wird derzeit entsprechend Stadtratsbeschluss in Abstimmung mit dem T.E.C. eine Wirkungsanalyse des Vorhabens und eine summarische Prüfung unter Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten des Thüringenparks erarbeitet.
Nach der Sommerpause wird das Ergebnis dem Stadtrat vorgelegt werden.
Durch das T.E.C. wird derzeit erwogen, durch Umstrukturierung im Bestand, der Wirkungsanalyse und Änderung des Bebauungsplanes vorgreifend einen großflächigen Sportfachmarkt anzusiedeln.
Dabei beruft sich das Unternehmen auf den aktuellen Bebauungsplan.
Aus Sicht der Stadtverwaltung ist es sinnvoll bis zur Diskussion des Stadtrates über die Gutachten und die Anhörung der Interessenverbände des Einzelhandels für das Gesamtkonzept weichenstellende Nutzungsänderungen vorerst auszusetzen.
Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber mit dem Institut der Zurückstellung entsprechende Instrumente bereitgestellt.
Auf der Grundlage des vorliegenden Änderungsbeschlusses würde eine Zurückstellung bis zur Entscheidung des Stadtrates möglich werden. Entscheidet sich der Stadtrat für die Ansiedlung des Sportfachmarktes im T.E.C. wird die Zurückstellung obsolet.
Die Stadtverwaltung ist verpflichtet den Stadtrat über diese Steuerungsmöglichkeit und die Folgen eines Verzichtes zu informieren. Über die Anwendung oder den Verzicht auf diese Steuerungsoption entscheidet mit dieser Drucksache letztlich ebenfalls der Stadtrat.
Mit dem Aufstellungsbeschluss würde dem Ergebnis des standardisierten Verfahren und der Entscheidung des Stadtrates zur Zukunft des T.E.C. nicht vorgegriffen werden. Über das Ob und Wie der Erweiterung des T.E.C. und die Ansiedlung eines Sportfachmarktes kann der Stadtrat auch nach diesem Aufstellungsbeschluss uneingeschränkt befinden.
Ziel der Drucksache wäre es lediglich sicherzustellen, dass die Entscheidungshoheit des Stadtrates nicht durch Schaffung von Tatsachen im Vorfeld eingeschränkt wird.
Erfolgt der Aufstellungsbeschluss nicht, wäre im Falle einer entsprechenden Bauvoranfrage des T.E.C. die Ansiedlung des Sportfachmarktes im Vorfeld positiv zu bescheiden.
Nachhaltigkeitscontrolling und demographisches Controlling
Gegenstand der Drucksache ist eine Entscheidung in Verbindung mit einem Bebauungsplanverfahren nach dem BauGB. Im Rahmen des gesetzlich normierten Bebauungsplanverfahrens sind sowohl die umweltrelevanten Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB als auch die Belange der Bevölkerungsentwicklung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB zu ermitteln, zu wichten und abzuwägen. Das Nachhaltigkeitscontrolling und demographische Controlling ist somit integraler Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens und erfolgt nicht gesondert.