i1564: Entsendung von elf übrigen Verbandsräten und Bestellung deren Stellvertreter in den Sparkassenzweckverband Mittelthüringen
Abgelehnt (1. Platz)
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eingereicht von: Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag
Der Stadtrat der Landeshauptstadt Erfurt entsendet gemäß § 6 Abs. 2 a der Satzung des Sparkassenzweckverbandes Mittelthüringen elf übrige Verbandsräte in die Verbandsversammlung und bestellt entsprechend § 6 Abs. 4 für diese jeweils einen Stellvertreter.
Als übriger Verbandsrat wird entsandt: Als stellvertretender übriger Verbandsrat wird bestellt:
1. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
2. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
3. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
4. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
5. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
6. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
7. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
8. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
9. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
10. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
11. Herr/Frau …………………………….. Herr/Frau ……………………….
Sachverhalt
Die Satzung des Sparkassenzweckverbandes Mittelthüringen bestimmt im § 6 "Zusammensetzung und Amtsdauer der Verbandsversammlung", dass neben dem Verbandsrat kraft Amtes das Verbandsmitglied Landeshauptstadt Erfurt elf übrige Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsendet (§ 6 Abs. 2 a) und für diese jeweils einen Stellvertreter bestellt (§ 6 Abs. 4).
Zum übrigen Verbandsrat darf nur bestellt werden, wer die kommunal- und sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrates der Zweckverbandssparkasse gem. § 6 Abs. 3 der Satzung erfüllt; § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 bis 3 ThürSpkG sowie § 27 Abs. 3 ThürKGG gelten entsprechend.
Die Verbandsräte und deren Stellvertreter werden gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Verbandsräte und deren Stellvertreter ihr Amt noch bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder weiter aus.
Das Mandat der nicht wieder entsandten/bestellten Verbandsräte/Stellvertreter endet entsprechend mit der Entsendung neuer übriger Verbandsräte und der Bestellung ihrer Stellvertreter.