i137: Berechtigung zur Akteneinsicht für Stadtratsmitglieder gem. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse
Angenommen
2 | Ja | 100% | Ja |
---|---|---|---|
0 | Enthaltung | 0% | Enthaltung |
0 | Nein | 0% | Nein |
Drucksache 0861/14
eingereicht von: Oberbürgermeister
Beschlussvorschlag
Die in der Anlage 1 aufgeführten Stadtratsmitglieder aus den einzelnen Fraktionen sind akteneinsichtsberechtigt für die jeweiligen Dezernate (Wahlperiode 2014-2019) gem. § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates.
Anlage
- Anlage 1 - Übersicht Akteneinsichtsberechtigung
- Anlage 2 - Dezernatsverteilungsplan ab 01.05.2014
Sachverhalt
Gemäß § 17 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Erfurt und seiner Ausschüsse bestimmt der Stadtrat für jede Fraktion und für jedes Dezernat auf bindenden Vorschlag der Fraktion ein Stadtratsmitglied, das gegenüber dem Oberbürgermeister im Einzelfall das Recht auf Akteneinsicht bezüglich der Ausführung von Stadtratsbeschlüssen wahrnimmt. Weiterhin ist jeweils ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu benennen.